Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB’’) regeln die Leistungserbringung zwischen der VestAngels GmbH, Bahnhofstr. 3a, 82166 Gräfelfing vertreten durch Herrn Dennis Brenndörfer, HRB 272810 („Auftragnehmer“) und dessen Auftraggeber.

Die AGB regeln dabei insbesondere die Leistungserbringung im Rahmen der Unternehmensberatung, Interim Management und anderer Dienstleistungen. Diese AGB gelten ausschließlich für die gesamten zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, abweichende AGB haben keine Gültigkeit, es sei denn diesen wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Leistungen des Auftrag-nehmers werden als Dienstleistungen vereinbart, außer es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages/Vertragsinhalt 

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber besteht aus diesen AGB, dem separaten Leistungsangebot („Angebot“) und bei zeitlich andauernden Leistungen dem Angebot beigefügten Zeitplan/Projektplan sowie aus weiteren beigefügten Anlagen. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers per E-Mail bestätigt hat. Die Angebote über die einzelnen Leistungen des Auftragnehmers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln.

§ 3 Rangfolge

Im Falle eines Widerspruches zwischen den Regelungen innerhalb der einzelnen Vertragsbestandteile gilt folgende Rangfolge:

  1. Angebot
  2. Projektplan
  3. AGB
  4. weitere Anlagen in der Reihenfolge, in der sie beigefügt sind

§ 4 Leistungsbeschreibung

Die im einzelnen Auftrag zu erfüllende Dienstleistung durch den Auftragnehmer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und ggfs. dem Projektplan und weiteren beigefügten Anlagen. Zur Leistungserbringung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seinem Ermessen geeignete Dritte mit der Ausführung bestimmter Tätigkeiten zu beauftragen. Die Dienstleistungen orientieren sich an dem den Vertrags-parteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber so frühzeitig wie möglich darüber informieren. Der Auftraggeber kann daraufhin schriftlich einen er-weiterten Leistungsumfang in Auftrag geben. Die vereinbarten Dienstleistungen sind ab dem im separaten Angebot festgelegten Datum zu erbringen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss des Dienstvertrages kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

§ 5 Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag dauert entsprechend dem im Angebot vereinbarten Zeitplan und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen (die „Zweckerreichung“), das Stundenbudget erreicht und nicht schriftlich erhöht wird oder er vorzeitig von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag vor der Zweckerreichung ordentlich kündigen, Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle bis dahin erbrachten Dienstleistungen entsprechend zu vergüten.

Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.

§ 6 Zahlung

Mangels abweichender Vereinbarungen sind alle angegebenen Geldbeträge sowie alle nach diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen in Euro. Das Fälligkeitsdatum (die Fälligkeitsdaten) für die Zahlung(en) ist (sind) im Auftrag/Projektplan festgelegt. Der Auftraggeber hat den Betrag bis spätestens zu dem (den) festgelegten Fälligkeitsdatum(daten) zu zahlen. Die Zahlung hat per Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug sein. Im Falle eines Verzuges des Auftraggebers ist die Leistung nicht fällig. Sobald der Auftraggeber nicht mehr in Verzug ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über den neuen Zeitplan informieren. Alle Zahlungen des Auftraggebers haben ohne Abzug zu erfolgen. Jegliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung, wegen der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ist unbestritten oder vom Auftraggeber schriftlich bestätigt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. Das gleiche gilt für die Aufrechnung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für

jegliche Teil- oder Gesamtbeträge, mit deren Zahlung er sich nach Maßgabe des Auftrages in Verzug befindet, Verzugszinsen zu zahlen, und zwar 

(i) 3% p.a. ab dem Fälligkeitsdatum bis zum 30. Kalendertag,

(ii) 6% p.a. ab dem 31. Kalendertag des Verzuges bis zum 60. Kalendertag und

(iii) 10% p.a. vom 61. Kalendertag an.

§ 7 Erstattung von Aufwendungen

Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen zu, soweit sie für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich und angemessen sind. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nachfolgenden Grundsätzen:

  • bei Fahrten mit dem Pkw werden 0,60 €/km erstattet
  • bei Bahnfahrten bis 3 Stunden Fahrzeit werden die Kosten der 2. Klasse, ab 4 Stunden die 1. Klasse erstattet
  • bei Flügen bis 5 Stunden Flugzeit werden die Kosten der Economy Class, ab der 6. Stunde Business Class erstattet
  • bei Übernachtungen pauschal 100 €/Nacht, inAusnahmefällen deutlich höheren Übernachtungskosten durch z.B. Messezeiten und für weiter hier nicht spezifizierter Kosten bedarf es einer vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber 

Die Abrechnung der Aufwendungen erfolgt zusammen mit der Vergütungsabrechnung und wird entsprechend ausgewiesen. Für die Er-stattung der Aufwendungen gelten die Zahlungsbestimmungen des Paragraphen „Zahlung“ dieses Vertrages.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistungserbringung alle erforderlichen Informationen und Zugänge zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer an oder mit EDV-Geräten sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

§ 9 Gewährleistung / Haftung

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bestehen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Gebrauch, Vermarktung und Nutzung von ihm vermittelter Inhalte nach bestem Wissen ab dem Zeitpunkt der Überlassung an den Auftraggeber nicht gegen Patente, Betriebsgeheimnisse, Urheber-rechte, Marken- oder sonstige Eigentumsrechte Dritter verstoßen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grob Fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen oder Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Auftrag. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich und vorhersehbar waren. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber stehen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer voll-

umfänglich frei. Für die Dauer der Dienstleistung ist die Tätigkeit des Auftragnehmers durch eine Personen-, Sach- sowie Vermögensschaden Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal EURO 3.000.000,00 pro Schadensfall (Personen & Sachschäden sowie Vermögensschäden). Wünscht der Auftraggeber eine Haftung notfalls darüber hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von EURO 3.000.000,00 übersteigen, haftet der Auftragnehmer nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die bestehende Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer vom Auftragnehmer verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens nach Ablauf von 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Leistungserbringung bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

§ 10 Vertrauliche Informationen

Nicht-öffentliche, rechtlich geschützte oder vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei in jeglicher Form, die sich auf geschäftliche Interessen, Finanzdaten, Betriebsdaten, Produktentwicklungspläne, geistiges Eigentum und sonstige nicht-öffentliche geschäftliche Informationen beziehen; hierbei ist unerheblich, ob diese Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen zählen auch die Regelungen des Vertrages, einschließlich vereinbarter Preise.

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne dass dies die Folge einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist, oder auf Informationen, die nach dem Gesetz oder einer gerichtlichen Verfügung von einer der Parteien offengelegt werden müssen. Ungeachtet des Vorstehenden ist jede Partei berechtigt, vertrauliche Informationen weiter-zugeben, um ihre Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gerichtlich durchzusetzen. Ferner darf jede Partei die vertraulichen Informationen auf vertraulicher Basis an Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder sonstige Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, weitergeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt für die Dauer von zwei (2) Jahren nach Er-füllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag bestehen.

§ 11 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, gilt München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt und unbeeinträchtigt. Im Fall der Rechtswidrigkeit, der Unwirksamkeit oder der fehlenden Durchsetzbarkeit einer Regelung wird die unwirksame oder nicht durchsetzbare Regelung durch eine Regelung ersetzt, die von ihrem Sinn und Zweck her so nah wie möglich an den Sinn und Zweck der rechtswidrigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Regelung kommt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB’’) regeln die Leistungserbringung zwischen der VestAngels GmbH, Bahnhofstr. 3a, 82166 Gräfelfing vertreten durch Herrn Dennis Brenndörfer, HRB 272810 („Auftragnehmer“) und dessen Auftraggeber.

Die AGB regeln dabei insbesondere die Leistungserbringung im Rahmen der Unternehmensberatung, Interim Management und anderer Dienstleistungen. Diese AGB gelten ausschließlich für die gesamten zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge, abweichende AGB haben keine Gültigkeit, es sei denn diesen wurde vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Leistungen des Auftrag-nehmers werden als Dienstleistungen vereinbart, außer es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

​§ 2 Zustandekommen des Vertrages/Vertragsinhalt

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber besteht aus diesen AGB, dem separaten Leistungsangebot („Angebot“) und bei zeitlich andauernden Leistungen dem Angebot beigefügten Zeitplan/Projektplan sowie aus weiteren beigefügten Anlagen. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers per E-Mail bestätigt hat. Die Angebote über die einzelnen Leistungen des Auftragnehmers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt und vertraulich zu behandeln.

§ 3 Rangfolge

Im Falle eines Widerspruches zwischen den Regelungen innerhalb der einzelnen Vertragsbestandteile gilt folgende Rangfolge:

  1. Angebot
  2. Projektplan
  3. AGB
  4. weitere Anlagen in der Reihenfolge, in der sie beigefügt sind

​§ 4 Leistungsbeschreibung

Die im einzelnen Auftrag zu erfüllende Dienstleistung durch den Auftragnehmer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und ggfs. dem Projektplan und weiteren beigefügten Anlagen. Zur Leistungserbringung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seinem Ermessen geeignete Dritte mit der Ausführung bestimmter Tätigkeiten zu beauftragen. Die Dienstleistungen orientieren sich an dem den Vertrags-parteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber so frühzeitig wie möglich darüber informieren. Der Auftraggeber kann daraufhin schriftlich einen er-weiterten Leistungsumfang in Auftrag geben. Die vereinbarten Dienstleistungen sind ab dem im separaten Angebot festgelegten Datum zu erbringen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss des Dienstvertrages kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.

​§ 5 Vertragsdauer / Kündigung

Der Vertrag dauert entsprechend dem im Angebot vereinbarten Zeitplan und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen (die „Zweckerreichung“), das Stundenbudget erreicht und nicht schriftlich erhöht wird oder er vorzeitig von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag vor der Zweckerreichung ordentlich kündigen, Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle bis dahin erbrachten Dienstleistungen entsprechend zu vergüten.

Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.

​§ 6 Zahlung

Mangels abweichender Vereinbarungen sind alle angegebenen Geldbeträge sowie alle nach diesem Vertrag vorzunehmenden Zahlungen in Euro. Das Fälligkeitsdatum (die Fälligkeitsdaten) für die Zahlung(en) ist (sind) im Auftrag/Projektplan festgelegt. Der Auftraggeber hat den Betrag bis spätestens zu dem (den) festgelegten Fälligkeitsdatum(daten) zu zahlen. Die Zahlung hat per Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug sein. Im Falle eines Verzuges des Auftraggebers ist die Leistung nicht fällig. Sobald der Auftraggeber nicht mehr in Verzug ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über den neuen Zeitplan informieren. Alle Zahlungen des Auftraggebers haben ohne Abzug zu erfolgen. Jegliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung, wegen der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ist unbestritten oder vom Auftraggeber schriftlich bestätigt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt. Das gleiche gilt für die Aufrechnung. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für

jegliche Teil- oder Gesamtbeträge, mit deren Zahlung er sich nach Maßgabe des Auftrages in Verzug befindet, Verzugszinsen zu zahlen, und zwar

(i) 3% p.a. ab dem Fälligkeitsdatum bis zum 30. Kalendertag,

(ii) 6% p.a. ab dem 31. Kalendertag des Verzuges bis zum 60. Kalendertag und

(iii) 10% p.a. vom 61. Kalendertag an.

​§ 7 Erstattung von Aufwendungen

Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen zu, soweit sie für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich und angemessen sind. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nachfolgenden Grundsätzen:

  • bei Fahrten mit dem Pkw werden 0,60 €/km erstattet
  • bei Bahnfahrten bis 3 Stunden Fahrzeit werden die Kosten der 2. Klasse, ab 4 Stunden die 1. Klasse erstattet
  • bei Flügen bis 5 Stunden Flugzeit werden die Kosten der Economy Class, ab der 6. Stunde Business Class erstattet
  • bei Übernachtungen pauschal 100 €/Nacht, inAusnahmefällen deutlich höheren Übernachtungskosten durch z.B. Messezeiten und für weiter hier nicht spezifizierter Kosten bedarf es einer vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber

Die Abrechnung der Aufwendungen erfolgt zusammen mit der Vergütungsabrechnung und wird entsprechend ausgewiesen. Für die Er-stattung der Aufwendungen gelten die Zahlungsbestimmungen des Paragraphen „Zahlung“ dieses Vertrages.

​§ 8 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Erfüllung der Leistungserbringung alle erforderlichen Informationen und Zugänge zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer an oder mit EDV-Geräten sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

​§ 9 Gewährleistung / Haftung

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bestehen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass Gebrauch, Vermarktung und Nutzung von ihm vermittelter Inhalte nach bestem Wissen ab dem Zeitpunkt der Überlassung an den Auftraggeber nicht gegen Patente, Betriebsgeheimnisse, Urheber-rechte, Marken- oder sonstige Eigentumsrechte Dritter verstoßen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz oder grob Fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen oder Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Auftrag. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich und vorhersehbar waren. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber stehen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer voll-

umfänglich frei. Für die Dauer der Dienstleistung ist die Tätigkeit des Auftragnehmers durch eine Personen-, Sach- sowie Vermögensschaden Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal EURO 3.000.000,00 pro Schadensfall (Personen & Sachschäden sowie Vermögensschäden). Wünscht der Auftraggeber eine Haftung notfalls darüber hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden, die den Betrag von EURO 3.000.000,00 übersteigen, haftet der Auftragnehmer nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die bestehende Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer vom Auftragnehmer verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens nach Ablauf von 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Leistungserbringung bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.

§ 10 Vertrauliche Informationen

Nicht-öffentliche, rechtlich geschützte oder vertrauliche Informationen der jeweiligen Partei in jeglicher Form, die sich auf geschäftliche Interessen, Finanzdaten, Betriebsdaten, Produktentwicklungspläne, geistiges Eigentum und sonstige nicht-öffentliche geschäftliche Informationen beziehen; hierbei ist unerheblich, ob diese Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Zu den vertraulichen Informationen zählen auch die Regelungen des Vertrages, einschließlich vereinbarter Preise.

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, ohne dass dies die Folge einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist, oder auf Informationen, die nach dem Gesetz oder einer gerichtlichen Verfügung von einer der Parteien offengelegt werden müssen. Ungeachtet des Vorstehenden ist jede Partei berechtigt, vertrauliche Informationen weiter-zugeben, um ihre Rechte aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag gerichtlich durchzusetzen. Ferner darf jede Partei die vertraulichen Informationen auf vertraulicher Basis an Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder sonstige Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, weitergeben. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt für die Dauer von zwei (2) Jahren nach Er-füllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag bestehen.

​§ 11 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, gilt München als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

​§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt und unbeeinträchtigt. Im Fall der Rechtswidrigkeit, der Unwirksamkeit oder der fehlenden Durchsetzbarkeit einer Regelung wird die unwirksame oder nicht durchsetzbare Regelung durch eine Regelung ersetzt, die von ihrem Sinn und Zweck her so nah wie möglich an den Sinn und Zweck der rechtswidrigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Regelung kommt.